Satzung:

Körperbehindertenverein Ostwürttemberg e.V.

Postfach 1828, 73408 Aalen

 

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS

Der Verein führt den Namen "Körperbehindertenverein Ostwürttemberg e.V.".

Der Verein hat seinen Sitz in Aalen und wurde am 04.04.1973 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aalen unter der Nr. 262 eingetragen.

 

§ 2 ZWECK DES VEREINS

Zweck des Vereins ist die Förderung und Betreuung körperbehinderter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener insbesondere durch

1. die Schaffung geeigneter Einrichtungen zur Förderung, Betreuung und Pflege körper-behinderter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener,

2. Maßnahmen zur Entlastung der betreuenden Angehörigen,

3. Klärung und Information bei Rechtsfragen für Familien mit behinderten Familienmit-gliedern,

4. Begleitung und Beratung der Familien mit behinderten Familienmitgliedern in allen sozialen Belangen,

5. Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung über die Belange Behinderter und ihrer Angehö-rigen,

6. Zusammenarbeit mit den nach dem Bundessozialhilfegesetz zuständigen Behörden, den Einrichtungen und Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den konfessionellen, be-ruflichen und ähnlichen Organisationen,

7. Anregung der medizinischen und pädagogischen Forschung.

 

§ 3 NEUTRALITÄT

 Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

 

§ 4 GEMEINNÜTZIGKEIT UND MILDTÄTIGKEIT

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Abschnitts "Steuerbegüns-tigte Zwecke" der Abgabenordnung, sowohl nach der vorliegenden Satzung wie nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung, nur gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Das gesamte Vermögen, die Einkünfte und Erträgnisse, haben diesem Zweck zu dienen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Familien, rechtsfähige und nicht rechtsfähige Organisationen, sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.

 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklä-rung. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und kann nur halbjährlich zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erfolgen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand die Mitgliederversammlung.

 

§6 EINNAHMEN UND AUSGABEN

 Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwen-dungen der öffentlichen Hand und sonstige Erträgnisse. Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungs- oder sonstige Ausgaben, die vereinsfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Verwaltungskos-ten sind niedrig zu halten.

 

 

§ 7 ORGANE DES VEREINS

Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

Der Beirat

 

 

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie soll mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder dies von einem Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand begehrt wird.

 

Die Einladung zur Mitgliederversammlung sowie die Mitteilung der Tagesordnung obliegt dem 1. Vorsitzenden; im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter. Sie muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen erfolgen.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mit-glieder.

 

Die gefassten Beschlüsse sind für den Verein und seine Mitglieder bindend. Satzungsände-rungen bedürfen jedoch einer Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Mitglieder.

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Im Falle der Verhinderung kann das Stimmrecht formlos durch ein anderes Familienmitglied ausgeübt werden; andernfalls kann das Stimmrecht einer anderen Person durch schriftliche Vollmacht übertragen werden.

 

Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und von zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen.

 

 

 

§ 9 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Der Mitgliederversammlung sind folgende Obliegenheiten vorbehalten:

 

1. den Vorstand zu wählen,

 

2. zwei Rechnungsprüfer zu wählen,

 

3. Höhe und Fälligkeit der Beiträge zu bestimmen,

 

4. die Jahresberichte zu prüfen,

 

5. über die Entlastung des Vorstands zu befinden,

 

6. über Ausschlussanträge zu beschließen,

 

7. Satzungsänderungen vorzunehmen,

 

8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 10 DER VORSTAND

Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen, nämlich dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.

 

Er kann auf höchstens 7 Personen erweitert werden. Darüber hinaus kann der Vorstand Bei-räte einsetzen.

 

Die Wahl des Vorstands erfolgt für die Dauer von 2 Jahren; er bleibt jeweils bis zur über-nächsten Jahreshauptversammlung im Amt. Zur Absicherung einer kontinuierlichen Vor-standsarbeit wird in einem Jahr der halbe Vorstand, im nächstfolgenden Jahr die andere Hälfte gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden je einzeln vertreten.

 

Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch einzuset-zen.

 

Ein Vorstandsmitglied kann vom Vorstand seiner Funktion, aber nur von der Mitglieder-sammlung seines Amtes enthoben werden.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen, aber mindestens drei anwe-send sind. Dabei ist die Mitwirkung des 1. oder 2. Vorsitzenden unbedingt erforderlich. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.

 

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung; auch ist er berechtigt, in besonderen Härte-fällen den Beitrag für einzelne Mitglieder ganz oder teilweise zu erlassen.

 

Die Einladung zur Vorstandssitzung und die Mitteilung der Tagesordnung obliegen dem 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem 2. Vorsitzenden; sie ist an keine Form ge-bunden.

 

 

 

§ 11 AUFGABEN DES VORSTANDES

Der Vorstand leitet die Vereinstätigkeit im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mit-gliederversammlung. Er verwaltet das Vereinsvermögen und erstellt die Jahresrechnung und die Jahresberichte.

 

Zeichnungsberechtigt sind die in § 10 Abs. 4 der Satzung bezeichneten Personen und für die finanziellen Belange auch der Kassierer.

 

 

§ 12 DER BEIRAT

Beruft der Vorstand einen oder auch mehrere Beiräte, so können diese von sich aus ohne das Einvernehmen des Vorstands keinerlei andere Tätigkeiten aufnehmen als die, für die sie ausdrücklich bevollmächtigt werden und sind nur dem Vorstand verantwortlich.

 

Die Beiratsmitglieder werden zur Beratung und Unterstützung des Vorstands bei der Erfül-lung seiner Arbeit einberufen und haben spezielle Sachaufgaben. Die Berufung kann jeder-zeit erfolgen; sie endet mit der Entlastung der Vorstandschaft. Die Wiederberufung ist zuläs-sig.

 

Mitgliedschaft im Vorstand und im Beirat schließen sich aus. Auch braucht ein Beiratsmit-glied nicht Mitglied des Vereins zu sein. Beirats- sowie Vorstandsmitglieder üben ihre Tätig-keit ehrenamtlich aus; notwendige Auslagen werden erstattet.

 

Unbeschadet aller Einzelberatungen werden der Beirat oder einzelne Beiratsmitglieder vom 1. Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mit angemessener Frist zu einer Sitzung einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält.

 

 

§ 13 RECHNUNGSPRÜFER

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer überwachen die Kassenge-schäfte und das Finanzgebaren des Vereins. Sie sollen über genügende Erfahrungen im Kas-sen-und Rechnungswesen verfügen und dürfen weder Mitglied des Vorstands noch des Bei-rats sein. Die Überprüfung ist mindestens einmal im Jahr hinsichtlich des Jahresabschlusses vorzunehmen. Über das Ergebnis der Prüfung fertigen die Rechnungsprüfer eine Nieder-schrift. Die Mitgliederversammlung ist hierüber in der ordentlichen, gegebenenfalls auch in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu unterrichten.

 

 

 

§ 14 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins ist mit einer ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder zulässig, sofern mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit kann die Versammlung vertagt und bei einer neuen Einberufung der Versammlung die Auflö-sung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendi-gung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt dem "Landesverband zur Förderung und Betreuung körperbehinderter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener e.V. in Baden-Württemberg" mit der Auflage zu, es gemäß den Vereinszwecken zu verwenden. Gleiches gilt bei Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

 

Diese Satzungsneufassung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.04.1991 beschlos-sen und in der Mitgliederversammlung vom 30.04.2013 durch Einfügung des Wortes „Fami-lien“ im § 5 Absatz 1 ergänzt.

Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.